EuGH erlaubt finanzielle Anreize für Ärzte von Behörden für die Verschreibung preisgünstigerer Arzneimittel

Gesundheitsbehörden dürfen Ärzten finanzielle Vorteile anbieten, um Anreize für die Verschreibung preisgünstigerer Arzneimittel zu schaffen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Urteil am 22. April 2010 festgestellt. Jedoch muss sichergestellt sein, dass die entsprechende Regelung auf objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien beruht. Insbesondere ist die zugrunde liegenden therapeutischen Bewertungen öffentlich zu machen.

Für die Pharmaunternehmen war der Beschluss eine böse Überraschung, hatte doch der Generalanwalt diese Praxis als nicht mit dem EU-Recht vereinbar bewertet. Gewöhnlich schließt sich das Gericht der Stellungnahme des Generalanwalts an.

Konkret ging es im die Anreize, die nationale Behörden in England und Wales geschaffen hatten, um die Ärzte dazu zu bewegen, ihren Patienten Arzneimittel zu verschreiben, die preisgünstiger sind als andere Arzneimittel derselben therapeutischen Klasse. In dem verhandelten Fall war hauptsächlich die Verschreibung von Statinen betroffen, d. h. von Wirkstoffen, die zur Senkung des Cholesterins eingesetzt werden.

In seinem Urteil macht der Gerichtshof klar, dass das in der EU-Richtlinie 2001/83/EG enthaltene Verbot hauptsächlich die Verkaufsförderungsmaßnahmen der Pharmaindustrie betreffen und darauf abzielen, Praktiken zu verhindern, die bei Ärzten ein wirtschaftliches Interesse an der Verschreibung von Arzneimitteln wecken. Die untersuchten finanziellen Anreize sind danach mit der Richtlinie vereinbar und beeinträchtigen nicht die Objektivität der verschreibenden Ärzte.

Während der britische Pharmaverband ABPI, der die Klage angestrengt hatte, sich enttäuscht zeigte, begrüsste der Verband der europäischen Generikahersteller das Urteil. Es sei im Interesse der Patienten und des Gesundheitssystems, das das Verschreibungsverhalten auch die Kosten der Medikamente berücksichtige.

Die Entscheidung sollte jedoch nicht auf “Behörden dürfen Ärzte bestechen” verkürzt werden. Gesundheitsbehörden verfolgen keinen kommerziellen Zweck und die Entscheidungsfindung muss transparent sein. Damit hat sich auch für die gesetzlichen Krankenkassen Deutschland theoretisch eine Möglichkeit eröffnet, beispielsweise im Rahmen von Selektivverträgen den Ärzten finanzielle Anreize bei der Wahl der Medikamente zu geben. Ein weiteres Werkzeug im Handwerkskasten zur Kostendämpfung, neben Rabattverträgen, Festpreisen und bald auch Preisverhandlungen mit den Herstellern.


Aktenzeichen beim EuGH: C-62/09

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