Gesundheitsbehörden dürfen Ärzten finanzielle Vorteile anbieten, um Anreize für die Verschreibung preisgünstigerer Arzneimittel zu schaffen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Urteil am 22. April 2010 festgestellt. Jedoch muss sichergestellt sein, dass die entsprechende Regelung auf objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien beruht. Insbesondere ist die zugrunde liegenden therapeutischen Bewertungen öffentlich zu machen.
Für die Pharmaunternehmen war der Beschluss eine böse Überraschung, hatte doch der Generalanwalt diese Praxis als nicht mit dem EU-Recht vereinbar bewertet. Gewöhnlich schließt sich das Gericht der Stellungnahme des Generalanwalts an.
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